Unsere Geschäftsbedingungen

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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN RENT BY PAPST GMBH


1. Geltungsbereich:

1.1. Diese Mietbedingungen gelten zwischen der Rent by Papst GmbH (im Folgenden kurz
„Vermieter“) und natürlichen sowie juristischen Personen (im Folgenden kurz „Mieter“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen weiteren Mietverträgen oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Für sämtliche Anmietungen von Fahrzeugen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gelten  ausschließlich  diese  allgemeinen  Geschäftsbedingungen  (im  Folgenden  kurz
„AGB“). Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Vermieter schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab:

Diese AGBs sind auf der Homepage des Vermieters unter www.rent-papst.at abrufbar und der Mieter anerkennt ausdrücklich, diese AGBs rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese auch Vertragsinhalt geworden sind.
Änderungen der AGBs werden vom Vermieter unter www.rent-papst.at bekanntgegeben. Ebenfalls bekanntgegeben wird das Datum des Inkrafttretens der AGBs. Die bekanntgegebenen Änderungen werden gegenüber dem Mieter Vertragsinhalt, wenn der Mieter den geänderten AGBs nicht binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerspricht.
 

2. Angebot / Vertragsabschluss:

2.1. Sämtliche Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Ein Angebot des Vermieters über einen Mietvertag stellt lediglich eine unverbindliche Einladung an den Mieter dar, ein Mietangebot abzugeben.Der Mieter kann das rechtsverbindliche Mietanbot des Vermieters annehmen oder ablehnen. Die Annahme erfolgt durch Zusendung der Mietbestätigung, welche den Vertrag rechtswirksam macht. Der Vertrag wird sohin erst durch Auftragsbestätigung bzw. Unterfertigung des Mietvertrages für das Fahrzeug durch sämtliche Vertragsparteien und Übergabe desselben wirksam.
Bei Mietverträgen mit Firmenkunden ist außerdem ein Firmenbuchauszug oder ein Gewerberegisterauszug vorlegen.

2.3. Eine Stornierung des rechtgültig geschlossenen Mietvertrages bedarf der Zustimmung des Vermieters und berechtigt diesen, eine Stornogebühr zu verlangen. Bei einer einvernehmlichen Stornierung des Mietvertrages bis zu 10 Werktagen vor der vereinbarten Übergabe des Fahrzeuges, hat der Mieter eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises zu bezahlen. In der Zeit von 10 bis zu 4 Werktage vor Übergabe beträgt die Stornogebühr 50 % des Gesamtmietpreises. Ab dem Werktag vor der Übergabe des Fahrzeuges ist eine einvernehmliche Stornierung nicht mehr möglich, sodass der Gesamtmietpreis fällig wird.
 

3. Fahrzeugübernahme/Mietdauer:

3.1. Die Übergabe des Mietfahrzeuges erfolgt am Geschäftssitz des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich vor der Übergabe des Mietfahrzeuges einen schriftlichen Kfz-Mietvertrag über das angemietete Fahrzeug mit dem Vermieter zu schließen. Dieser Mietvertrag ist in Kopie im Fahrzeug während der gesamten Mietdauer mitzuführen.

3.2. Der Mieter ist verpflichtet, Beschädigungen am Fahrzeug sofort zu beanstanden und schriftlich im Übergabeprotokoll festzuhalten. Sofern Beschädigungen anlässlich der Übergabe nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, geht der Vermieter davon aus, dass diese Beschädigungen im Mietzeitraum vom Mieter verursacht wurden.

3.3. Der Vermieter übergibt das Fahrzeug mit vollgetankt bzw. vollständig aufgeladen.

3.4. Das Fahrzeug ist vom Mieter in dem Zustand, in welchem es übernommen wurde, am Geschäftssitz des Vermieters zurückzustellen. Die Übernahme- bzw. Übergabe der Mietfahrzeuge ist ausschließlich während der Geschäftszeiten des Vermieters möglich. Diese sind Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 16:30 Uhr, Freitag von 7:30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 15 Uhr.
Der genaue Übergabezeitpunkt und der Zeitpunkt der Rückgabe werden im Mietvertrag festgehalten. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vereinbarten Tarif zuzüglich eines Unkostenbeitrages in der Höhe von EUR 200,00 zu verrechnen.
Bei der vorzeitigen Rückgabe des Mietfahrzeuges vor dem vereinbarten Zeitpunkt, verliert der Mieter eventuell die Vorteile eines genutzten Angebotes, was unter Umständen zu höheren Kosten führen kann. Für Tage, an welchen das Fahrzeug vorzeitig retourniert und daher nicht genutzt wird, erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.

3.5. Durch einen fortgesetzten Gebrauch des Fahrzeuges über die vereinbarte Mietdauer hinaus tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages ein. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3.6. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in dem Zustand, in welchem er es übernommen hat, an den Vermieter zu retournieren. Dabei ist das Fahrzeug insbesondere voll betankt bzw. voll aufgeladen an den Vermieter zurück zu stellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, wird eine Servicepauschale in der Höhe von EUR 200,00 zuzüglich zu den Treibstoff- /Stromkosten in der Höhe von EUR 50,00 verrechnet.
 

4. Pflichten des Mieters/Nutzung des Fahrzeuges: 

4.1. Grundsätzlich darf das Mietfahrzeug nur von der Person gefahren werden, welche im Mietvertrag als Mieter angeführt ist. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Fahrzeug an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben, es sei den im Mietvertrag wird ein zweiter Fahrer unter denselben Mietvoraussetzungen angegeben, welcher den Mietvertrag ebenfalls eigenhändig unterfertigt.

4.2. Der Mieter muss das 21. Lebensalter bereits vollendet haben. Weiters muss der Mieter eine aufrechte Lenkerberechtigung besitzen, welche weder befristet, noch auf Probe ausgestellt ist. Diese Voraussetzungen gelten auch für den Fall, dass ein zweiter Fahrer am Mietvertrag angegebenen wird. Fahrten ins Ausland dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters unternommen werden, zumal der Vermieter eine entsprechende Benützungsbewilligung ausstellen muss. Nach erfolgter Absprache und Zustimmung durch den Vermieter darf das Mietfahrzeug nur innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören genutzt werden. Außerhalb der Europäischen Union bzw. der geographischen Grenzen Europas besteht kein Versicherungsschutz in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung.

4.3. Das Fahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Insbesondere untersagt ist die Nutzung des Fahrzeuges zu folgenden Zwecken:

  • Teilnahme an Geländefahrten, Wettrennen, Fahrertraining und ähnlichen Nutzungen;
  • Verwendung zur Begehung von Straftaten, insbesondere Straftaten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und/oder Zoll-/Steuervergehen;
  • Transport bzw. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
  • gewerbliche Zwecke, wie Taxi oder sonstige entgeltliche Transportfahrten.
     

4.4. Das Mitführen von Haustieren ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Sofern der Vermieter einer Mitnahme von Haustieren schriftlich zustimmt, sind sämtliche von den Haustieren verursachte Verschmutzungen wie insbesondere auch Haare und Gerüche vor Retournierung des Fahrzeuges durch den Mieter vollständig zu beseitigen, widrigenfalls der Vermieter berechtigt ist, die Reinigung und Geruchsbeseitigung auf Kosten des Mieters durchzuführen.
Das Mietfahrzeug ist bei der Rückgabe gereinigt zu übergeben. Bei der Rückgabe eines verschmutzten Autos ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungspauschale in der Höhe von EUR 250,00 einzuheben. Bei starken Verschmutzungen oder bei einer Geruchsbeeinträchtigung durch Rauchen im Auto erhöht sich diese Reinigungspauschale auf EUR 450,00.

4.5. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem StVG und der StVO zu nutzen und das Fahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel zu führen.

4.6. Der Mieter ist verpflichtet während der gesamten Nutzung des Fahrzeuges sich vor Fahrtantritt einen Überblick über den Zustand des Fahrzeuges zu machen. Dabei sind augenscheinliche Schäden, die technische Unversehrtheit und die Verkehrssicherheit zu überprüfen. Sollte der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht gewährleistet sein, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Vermieter darüber zu informieren.

4.7. Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeuges sind einzuhalten und darf ausschließlich der für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftstoff verwendet werden.

4.8. Das Mietfahrzeug ist mit einer gültigen österreichischen Autobahnvignette ausgestattet. Weitere Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Mautgebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege müssen vom Mieter getragen werden.

4.9. Sofern das Fahrzeug vom Mieter vorübergehend nicht genutzt (abgestellt bzw. geparkt) ist, verpflichtet sich der Mieter das Fahrzeug verschlossen zu halten und sämtliche Fahrzeugschlüssel und Papiere an sich zu nehmen. Das Fahrzeug ist für unbefugte unzugänglich zu verwahren. Weiters ist der Mieter verpflichtet, bei Cabrios das Verdeck zu schließen und keine Wertgegenstände im Auto aufzubewahren. Für den Verlust bzw. den Diebstahl von Wertgegenständen im Fahrzeug wird keinerlei Haftung seitens des Vermieters übernommen.

4.10. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Der Mieter ist weiters verpflichtet, die vorgegebenen Servicetermine und Reifenwechsel fristgerecht im Autohaus Papst, Grazer Vorstadt 120, 8570 Voitsberg vornehmen zu lassen.
Im Fahrzeug herrscht absolutes Rauchverbot. Sofern der Mieter gegen dieses Rauchverbot verstößt, ist dieser verpflichtet, die Kosten zur Beseitigung der Spuren des Rauchens (Ozonreinigung, Geruchsbeseitigung, etc.) gemäß Punkt 4.4. dieser AGBs zu tragen.

4.11. Im Falle eines Verkehrsunfalles, eines Wildschadens, Diebstahl des Mietfahrzeuges oder eines Brandfalles ist unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. In diesem Zusammenhang ist der Mieter verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Schadensaufklärung zu ergreifen (insbesondere das im Handschuhfach befindliche Unfall/Schadensberichtsformular vollständig auszufüllen) und den Vermieter umgehend darüber zu informieren. Für schuldhaft unterlassene Mitwirkung an der Schadensaufklärung haftet der Mieter.

4.12. Im Falle einer Panne ist der Mieter verpflichtet, umgehend den Vermieter unter der Telefonnummer: 0664/110 1161 zu verständigen. Dies ist nur während der Geschäftszeiten gemäß Punkt 3.4. möglich. Außerhalb der Geschäftszeiten ist der Mieter verpflichtet, die Pannenhotline der jeweiligen Hersteller unter folgenden Nummern zu verständigen:

o    BMW im Inland: 0800 215399
o    BMW aus dem Ausland: +49 89 588099556
o    Mini im Inland: 0800 215399
o    Mini aus dem Ausland: +49 89 588099556
o    Hyundai im Inland: 0800 21 20 90
o    Hyundai aus dem Ausland: +43 1 710 57 74
o    Volvo im Inland: 0800 220 477
o    Volvo aus dem Ausland: +43 1 50 50 300
o    Opel im Inland: 0800 20 83 80
o    Opel aus dem Ausland: +43 1 802 83 80
o    Fiat EU weit: 00800 3428 0000
o    Ford EU weit: +43 1 206 09 2424

4.13. Während der Dauer des Mietvertrages haftet der Mieter für Schäden am Fahrzeug, die durch seinen Betrieb verursacht oder durch den Verlust des Fahrzeuges bzw. von Fahrzeugteilen oder Zubehör entstanden sind. Diese Schadenersatzpflicht beinhaltet die Reparaturkosten sowie auch eine eingetretene Wertminderung. Sofern durch Verschulden ein Totalschaden am Fahrzeug eingetreten ist, haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des ermittelten Restwertes. Ebenfalls haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und dem Vermieter entstandenen Mietausfall. Sofern das Fahrzeug unberechtigt an Dritte weitergegeben wurde, haftet der Mieter für das Verhalten des Dritten wie für sein eigenes. Der Mieter haftet weiters für Schäden, welche am Fahrzeug bei der Retournierung vorhanden sind und bei der Übergabe nicht protokolliert wurden.

4.14. Bei Verkehrsverstößen haftet der Mieter für sämtliche Verwaltungsstrafen. Dies gilt ebenfalls für Parkgebühren oder Parkstrafen sowie für nicht ordnungsgemäß entrichtete
Mautgebühren. Diesbezüglich ist der Vermieter berechtigt, den Behörden den Namen des Mieters auf Aufforderung zu nennen. Der Mieter haftet für Verwaltungsstrafen ausschließlich selbst und hält den Vermieter vollkommen schad- und klaglos.


5. Technische Defekte/Reparaturen/Kraftstoffe und Öle:

5.1. Sofern während der Mietdauer ein technischer Defekt oder eine Reparatur notwendig ist, hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Reparaturen (auch Kleinstreparaturen) werden ausschließlich am Geschäftsstandort des Vermieters vorgenommen. Sofern der Mieter Reparaturen in einer Fachwerkstätte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters in Auftrag gibt, so hat der Mieter die Reparatur selbst zu bezahlen und ist nicht berechtigt, den Kostenersatz vom Vermieter zu verlangen.

5.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug stets im betriebsbereiten Zustand zu halten. Dies bedeutet gegebenenfalls Öle, Kraftstoffe, Frostschutz und Flüssigkeiten auf seine Kosten nachzufüllen.

5.3. Es ist dem Mieter nicht gestattet, optische (bekleben, lackieren etc.) oder technische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.


6. Haftung des Vermieters:

6.1. Unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Vermieters entbinden diesen von der Erbringung der vereinbarten Leistung. Als diese unvorhergesehenen Ereignisse gelten unter anderem Betriebs- und Verkehrsstörungen, Pandemien, Embargos, Kriege, Epidemien sowie auch nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunternehmen oder Produktionseinstellungen. Als unvorhergesehenes Hindernis gilt auch, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder höherer Gewalt fahruntauglich wurde und es dem Vermieter nicht möglich war, zeitgerecht eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit durchzuführen. Bei diesen angeführten unvorhergesehenen Ereignissen ist der Vermieter für die Dauer der Behinderung von der Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Mieter Ansprüche auf Preisminderung oder sonstiger Schadenersatz zusteht.

6.2. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet der Vermieter nur für den Ersatz von Schäden, die vom Vermieter, seinen Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur für den Fall, dass diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Der Vermieter haftet weder für entgangenen Gewinn, Kosten für Übernachtung oder alternative Mobilität (Zug, Taxi, Flug, etc.) noch für eine Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit der Vermietung. Ebenso wenig haftet der Vermieter für das mit den transportierten Gegenständen verbundene Risiko. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.

6.3. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsanleitungen, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Mieter oder nicht vom Vermieter autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung entstehen, sofern diese Ereignisse kausal für den eingetretenen Schaden sind.

 

7. Mietzahlung:

7.1. Das vereinbarte Mietentgelt ist gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag zu entrichten. Der Vermieter akzeptiert, Rechnung, Vorauskasse, Sofortzahlungen sowie die Kreditkarten Mastercard und Visa.

7.2. Bei der Langzeitmiete erfolgt die Mietzahlung mittels SEPA-Lastschrift Mandat bis zu einem 10. eines jeden Monats.

7.3. Vor Übergabe des Mietfahrzeuges ist eine Kaution, in der jeweils im Mietvertrag vereinbarten Höhe, zu hinterlegen. Diese Kaution wird bis zur Rückstellung des Fahrzeuges vom Vermieter einbehalten. Nach Überprüfung des Fahrzeuges wird der Kautionsbetrag an den Mieter rücküberwiesen, sofern das Fahrzeug ordnungsgemäß retourniert und gereinigt wurde. Der auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsbetrag ist in voller Höhe und im vollen Umfang an den Vermieter zu leisten, unabhängig der Zahlungsweise. Abzüge, die durch Gebühren aufgrund der vom Kunden verwendeten Zahlungsart entstehen, werden vom Vermieter nicht akzeptiert.

7.4. Im Mietpreis inkludiert sind die gemäß dem Mietvertrag festgelegten Freikilometer.
Weiters beinhaltet der Mietpreis bereits den saisonalen Reifenwechsel, die Herstellergarantie, die Service- und Wartungskosten, die gemäß § 57a KFG-Überprüfung, die Kfz-Steuern sowie eine österreichische Vignette. Im Mietpreis ist eine Vollkasko- und Haftpflichtversicherung inkludiert. Im Schadensfall ist der Selbstbehalt in der Höhe von EUR 750,00 vom Mieter zu tragen. Eine zusätzliche Ausstattung ist im Mietpreis nicht inkludiert. Kosten für Kindersitz, Fahrradträger, Dachboxen etc. werden pro Tag verrechnet.

7.5. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, 9,2 % über dem Basiszinssatz als Zinsen zu verrechnen.

7.6. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.7. Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters vom Vermieter nicht bestritten wird, gerichtlich festgestellt oder mit der Verbindlichkeit des Mieters in rechtlichem Zusammenhang steht.

7.8. Sofern der Mieter die Zahlungsfrist überschreitet, verfallen allfällig gewährte Rabatte, Preisnachlässe, etc. Diese werden dem Rechnungsbetrag wieder hinzugerechnet.

7.9. Forderungen gegen den Vermieter dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung vom Mieter nicht abgetreten werden (Zessionsverbot).

7.10. Sofern der Mietpreis mit Kreditkarte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Mieters als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung beinhaltet ebenfalls Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages.

7.11. Der Mieter verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die dem Vermieter entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für die Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleiben davon unberührt.

7.12. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Mietpreises und erfolgloser Mahnung durch den Vermieter hat der Vermieter das Recht den Vertrag vorzeitig aufzulösen. In diesem Falle ist das Mietfahrzeug unverzüglich an den Vermieter zu retournieren.
 

8. Vertragslaufzeit:

8.1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt und endet zu dem im Mietvertrag festgehaltenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der gesamten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

8.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages besteht in folgenden Fällen:
•    Gravierende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
•    Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeuges
•    Vorsätzliche Beschädigung des Fahrzeuges
•    Verwendung des Fahrzeuges für die Begehung von Straftaten
•    Überlassung des Fahrzeuges an unberechtigte Fahrer
•    Verwendung des Fahrzeuges unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss

8.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug sofort an den Geschäftsstandort des Vermieters zurückzustellen. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem Verdacht des Abhandenkommens des Fahrzeuges, dieses aufzuspüren und unmittelbar in Besitz zu nehmen. Sofern der Mieter mehrere Mietverträge mit dem Vermieter abgeschlossen hat, ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Geschäftsbeziehung außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn aufgrund der besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Vermieters gemäß Punkt 8.2. eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse nicht mehr zumutbar ist.
 

9. Langzeitmiete:

9.1. Unter Langzeitmiete werden Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen verstanden.

9.2. Bei der Langzeitmiete gilt eine Kilometerbegrenzung gemäß dem Mietvertrag pro Monat. Mehrgefahrene Kilometer werden nach Ende der Vertragslaufzeit gemäß der Preisliste abgerechnet. Insbesondere wird auf die Punkte 7.2. und 7.4. verwiesen.
 

10. Geringfügige Leistungsänderungen:

Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, so geltend geringfügige, sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen des Mietfahrzeuges (Ausstattung, Bereifung usw.) vorweg als genehmigt.
 

11. Versicherung:

Der Vermieter hat für das Mietfahrzeug eine aufrechte Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Selbstbehalt beträgt EUR 750,00.

12. Annahmeverzug des Kunden:

Sofern das Fahrzeug nicht innerhalb von einer Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt abgeholt wird, entfällt der Reservierungsanspruch des Mieters. Etwaige Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
 

13. Tracking des Mietfahrzeuges:

Das Mietfahrzeug ist mit einem Tracking-System zur Fahrzeugortung ausgestattet. Bei Abhandenkommen des Mietfahrzeuges oder im Falle eines Verkehrsunfalles ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug zu lokalisieren. Dies gilt ebenfalls, sofern das Fahrzeug nicht fristgerecht an den Vermieter retourniert wurde.
 

14. Salvatorische Klausel:

Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
 

 

15. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl/Vertragssprache:

15.1. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz von Rent by Papst GesmbH.

15.2. Gerichtsstand für alle Klagen aus dem Mietverhältnis ist Voitsberg.

15.3. Es kommt österreichisches Recht, mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO, etc.) sowie des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

15.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.